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Berechnung der Steuer auf Erbschaften und Schenkungen
 
           
  § 14 II. Unternehmensnachfolge  
   
  1 Die gemäss § 12 berechnete Steuer ermässigt sich um 50% bei der Übertragung von Vermoegen, welches der Empfänger als Geschäftsvermoegen einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz erhält und das der selbständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.  
  2 Die gleiche Ermässigung wird gewährt, wenn dem Empfänger eine Beteiligung von mindestens 50% an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb mit Sitz in der Schweiz führt, zugewendet oder diesem bei der Erbteilung zugeschieden wird, und der Empfänger als Arbeitnehmer in leitender Stellung im Geschäftsbetrieb tätig ist.  
  3 Die gleiche Ermässigung wird gewährt für die Zuwendung einer Beteiligung von mindestens 50% an einer Holdinggesellschaft, sofern diese mindestens eine Mehrheitsbeteiligung an einer Betriebsgesellschaft mit Sitz in der Schweiz besitzt und die übernehmende Person in dieser Betriebsgesellschaft in leitender Funktion tätig ist.  
  4 Die Ermässigung fällt nachträglich dahin, wenn und soweit innert fünf Jahren seit der Zuwendung:  
  a. das übertragene Geschäftsvermoegen, das zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder in das Privatvermoegen überführt wird;  
  b. die übertragene Beteiligung, die zu einer Ermässigung geführt hat, ganz oder teilweise veräussert, liquidiert oder die unselbständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbetrieb aufgegeben wird.  
  5 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird als Nachsteuer erhoben.