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Berechnung der Steuer auf Erbschaften und Schenkungen
 
           
  § 9 II. Ausnahmen  
   
  1 Von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer sind befreit:  
  a. die in den §§ 15 und 16 des Steuergesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten sowie juristische Personen, sofern sie ideelle Zwecke verfolgen;  
  b. Ehegatten, Eltern und direkte Nachkommen sowie die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Erblassers oder Schenkers;  
  c. Genugtuungsleistungen;  
  d. Zuwendungen zur Abwehr von Konkurs oder Pfändung;  
  e. Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht.  
   
  2 Den direkten Nachkommen gemäss Buchstabe b sind Stief- und Pflegekinder gleichgestellt, wenn diese vor Erreichen des fünfunzwanzigsten Altersjahres während mindestens zehn Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.  
   
  § 12 Steuerklassen, Steuersätze und Freibeträge  
   
  Der Steuersatz für die Berechnung der Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird durch den Verwandtschaftsgrad bestimmt.  
   
  1 Der Steuersatz der Erbschafts- und der Schenkungssteuer beträgt in Prozenten:  
  a. 7,5% nach Abzug eines Freibetrages von 50'000 Fr. für Stief- und Pflegekinder;  
  b. 15% nach Abzug eines Freibetrages von 30'000 Fr. für voll- und halbbürtige Geschwister, Grosseltern und Urgrosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, Stiefeltern und Stiefgrosskinder sowie für Personen, welche im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht mit der zuwendenden Person ununterbrochen seit mindestens fünf Jahren in häuslicher Gemeinschaft und an gemeinsamem Wohnsitz gelebt haben;  
  c. 22,5% nach Abzug eines Freibetrages von 20'000 Fr. für Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Grosstanten und Grossonkel, Grossnichten und Grossneffen, Cousinen und Cousins;  
  d. 30% nach Abzug eines Freibetrages von 10'000 Fr. für alle übrigen Empfänger.